Satzung

Satzung

Satzung des Bundesverbandes der Kinder- und Jugendmuseen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Kinder-und Jugendmuseen“  mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Fulda und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie der kulturellen Bildung und Erziehung

Damit unterstützt der Verein die Kinder- und Jugendmuseen sowie die Initiativen zur Gründung von Kinder- und Jugendmuseen in Deutschland, Östereich und der Schweiz.

2.    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Arbeit der Vereine, Initiativen, gGmbHs, Stiftungen und öffentlichen Institutionen,  die Träger der Kinder- und Jugendmuseen sind. Der Verband vertritt die gemeinsamen Interessen nach außen durch:

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Ausschüttung etwaiger Gewinne und sonstiger Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an die Mitglieder wird ausgeschlossen. Niemand darf durch Ausgaben, die der Zweckbestimmung des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, stimmberechtigte und außerordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder können werden

a) Institutionen und gemeinnützige Einrichtungen eigener Rechtspersönlichkeit bzw. deren Teile, deren Hauptzweck es ist, ein Kinder-und Jugendmuseum zu betreiben.b) Natürliche Personen, die sich besonders um den Verband und die Verbandsziele verdient gemacht haben.

2. Außerordentliche Mitglieder können werden:

a) Initiativen zur Gründung eines Kinder-und Jugendmuseums

b) Natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen und ihn fördern.

c) Organisationen und Institutionen, die dem Vereinszweck nahestehen und ihn unterstützen.

d) Natürliche Personen und Unternehmen, die den Vereinszweck finanziell besonders fördern mit einem erhöhten Jahresbeitrag.

e) Ehrenmitglieder. Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes kann  die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach schriftlichem Antrag an den Vorstand.“

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3. Von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, außer von den Ehrenmitgliedern, wird eine jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist mit einer Stellungnahme des Vorstandes der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen. Für eine Entscheidung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

c) Weitere Organe sind optional

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus Vorsitzender/dem, zwei Stellvertretern/innen,  einem/r Schatzmeister/in und bis zu drei weiteren beisitzenden Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder werden.

2. Vorstandsbeschlüsse fallen mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von bis zu drei Vorstandsmitgliedern vertreten. Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB die/der Vorsitzende und die Stellvertreter/innen in der Reihenfolge der Stellvertretung.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Zweimalige, bei unterschiedlichen Funktionen dreimalige Wiederwahl ist zulässig.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung nach zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann die Zuständigkeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch durch die anderen Vorstandsmitglieder oder durch ein vom Vorstand bestimmtes ordentliches Mitglied wahrgenommen werden.

6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt in getrennten Wahlverfahren. Rechnungsprüfer können durch ein offenes Wahlverfahren gemeinsam bestimmt werden.

7. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme. Sie endet erst nach Neuwahlen.

 

 

 

§ 7 Aufgaben des Vorstands

1.  

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsaufgaben und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vertretung des Vereins und seiner Zwecke in der Öffentlichkeit

b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c) Erstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsberichte

d) Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Vereinsbelangen

e) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen, die seine weiteren Aufgaben regeln

 f) Mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in beauftragen. Diese/r ist vor Beginn der Tätigkeit durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht und/oder die Finanzverwaltung verlangen. Die Änderungen und Ergänzungen sind der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.“

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a)   Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer

b)   Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes

c)   Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung

d)   Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

e)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des  Vereins

f)     Beschlussfassung über Zustimmung oder Ablehnung aufzunehmender  Mitglieder oder auszuschließender Mitglieder

g)   Sach- und Programmdiskussion im Sinne des Vereinszwecks § 2

h)    Einrichten von Arbeitskreisen oder weiteren Organen

3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

a) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens sieben ihrer ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.

b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann bis zu zwei abwesende Mitglieder, von denen es schriftlich bevollmächtigt wurde, vertreten.        

c) Für eine Satzungsänderung  oder die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Nicht anwesende Mitglieder können mit ihrer schriftlichen Vollmacht vertreten werden.

d) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in oder dem / der Protokollant/in zu unterzeichnen. Es soll Ort, Zeit, Tagesordnung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „HandsOn! -International Association of Children´s Museums“ zwecks Verwendung für die Förderung der kulturellen Bildung oder der Jugendhilfe.

 

Einstimmig beschlossen am 8.10.2018 auf der Mitgliederversammlung in Ophoven, Gültig ab März 2019

 

M.Reinig 1. Vorsitzende